{"id":103,"date":"2019-09-12T00:35:49","date_gmt":"2019-09-11T22:35:49","guid":{"rendered":"https:\/\/anwalt.net.pl\/?p=103"},"modified":"2019-09-12T13:18:24","modified_gmt":"2019-09-12T11:18:24","slug":"verkehrsunfall-in-polen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwalt.net.pl\/pl\/verkehrsunfall-in-polen\/","title":{"rendered":"Verkehrsunfall in Polen"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-image\"><figure class=\"alignleft is-resized\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/anwalt.net.pl\/wp-content\/uploads\/2019\/09\/13876359363_0086ef7cf3_m.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-121\" width=\"242\" height=\"161\"\/><\/figure><\/div>\n\n\n\n<p><strong>Anwendbares Recht und Gerichtsstand<\/strong><br>Kommt es zu einem Verkehrsunfall in Polen, findet polnisches Schadensersatzrecht Anwendung (Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 864\/2007). Dies gilt auch dann, wenn einer der Unfallbeteiligten seinen Wohnsitz in einem anderen Land, zum Beispiel in Deutschland hat. Der Wohnsitz der Unfallbeteiligten hat mithin keinen Einfluss auf das anzuwendende Recht, ausschlaggebend ist immer der Unfallort.<br><br>Der Gesch\u00e4digte mit Wohnsitz in Deutschland hat allerdings die M\u00f6glichkeit, die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vor dem f\u00fcr seinen Wohnort in Deutschland zust\u00e4ndigen Gericht zu verklagen (Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1215\/2012). Ein deutscher Richter muss dann \u2013 gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen \u2013 eine Entscheidung nach polnischem materiellen Recht treffen. <\/p>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<p><strong>Passivlegitimation der Haftpflichtversicherung<\/strong><br>Der Anspruch auf Schadensersatz kann gem\u00e4\u00df Art. 19 Abs. 1 des polnischen Pflichtversicherungsgesetzes [Ustawa o ubezpieczeniach obowi\u0105zkowych] direkt gegen\u00fcber der Haftpflichtversicherung des Schadensverursachers geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Frist zur Schadensregulierung und Verzugszinsen<\/strong><br>Gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes ist die Versicherung verpflichtet, den Schaden innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt aller zur Bearbeitung des Falles notwendigen Unterlagen zu ersetzen. Nach Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Dem Gesch\u00e4digten stehen danach neben der Hauptforderung Verzugszinsen zu, zur Zeit in H\u00f6he von 7,00 % per anno. Um die 30-Tage-Frist zu verl\u00e4ngern, fordern die Versicherungen oft kurz vor Fristablauf neue Unterlagen an und tragen vor, diese seien zur Schadensregulierung erforderlich.<br><br><strong>Erstattungsf\u00e4hige Schadensposten<br>  Reparaturkosten<br>    Schadensregulierung auf Rechnungsbasis<\/strong><br>L\u00e4sst der Gesch\u00e4digte den Schaden durch eine Fachwerkstatt beheben, so kann er die Erstattung des Rechnungsbetrages verlangen. Ist der Gesch\u00e4digte als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt, so ist sein Schaden auf den Nettorechnungsbetrag begrenzt. Verbraucher k\u00f6nnen den gesamten Bruttorechnungsbetrag als Schaden geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>    Schadensregulierung auf Gutachtenbasis<\/strong><br>M\u00f6chte der Gesch\u00e4digte hingegen den Schaden auf Gutachtenbasis regulieren, muss zun\u00e4chst ein Sachverst\u00e4ndiger die Schadensh\u00f6he in einem Gutachten bestimmen. Anschlie\u00dfend kann der Gesch\u00e4digte, unabh\u00e4ngig davon, ob er das Fahrzeug tats\u00e4chlich reparieren l\u00e4sst oder nicht, die Erstattung der fiktiven Reparaturkosten gem\u00e4\u00df Gutachten verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach polnischem Recht kann der Gesch\u00e4digte auch die Erstattung der Mehrwertsteuer verlangen. Es wird nicht zwischen der Mehrwertsteuer auf die Arbeitskosten und auf die Ersatzteile differenziert (vgl. Beschluss des polnischen Obersten Gerichtshofs [S\u0105d Najwy\u017cszy] vom 17.05.2007, Az.: III CZP 150\/2006). Die Erstattung der Mehrwertsteuer ist nur bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Gesch\u00e4digten (Unternehmer) ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>L\u00e4sst der Gesch\u00e4digte den Schaden fachm\u00e4nnisch, aber preiswerter als nach dem Gutachten erforderlich beheben, kann er nach wohl \u00fcberwiegender Rechtsprechung nur Ersatz der tats\u00e4chlichen Reparaturkosten fordern.<\/p>\n\n\n\n<p>  <strong>Merkantiler Minderwert<\/strong><br>Der Handelswert eines Unfallfahrzeugs sinkt, auch wenn durch eine fachm\u00e4nnisch durchgef\u00fchrte Reparatur der urspr\u00fcngliche Zustand des Fahrzeugs wiederhergestellt wird. Dieser merkantile Minderwert stellt auch nach polnischem Recht einen erstattungsf\u00e4higen Schaden dar (vgl. Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. 10.2001, Az.: III CZP 57\/01).  <\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-image\"><figure class=\"alignleft\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"240\" height=\"167\" src=\"https:\/\/anwalt.net.pl\/wp-content\/uploads\/2019\/09\/4552323554_92aaa8d59f_m.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-124\"\/><\/figure><\/div>\n\n\n\n<p><strong>       Wirtschaftlicher Totalschaden<\/strong><br>\u00dcbersteigen die Reparaturkosten die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Gesch\u00e4digte kann dann nur die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem Wert des Fahrzeugs vor dem Schadenseintritt und dem Restwert verlangen (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 20.02.2002, Az.: V CKN 903\/00). Das Erhaltungsinteresse des Gesch\u00e4digten findet anders als nach deutschem Recht mit seiner 130 % &#8211; Rechtsprechung keine besondere Ber\u00fccksichtigung. Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert \u00fcbersteigen, sind nach polnischem Recht nicht erstattungsf\u00e4hig.<br><br><strong>  Kosten des Kfz-Sachverst\u00e4ndigen<\/strong><br>M\u00f6chte der Gesch\u00e4digte die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis abrechnen, so ist er berechtigt, selbst einen Sachverst\u00e4ndigen auszuw\u00e4hlen, er braucht sich nicht auf den Sachverst\u00e4ndigen der Versicherung zu verlassen. Die Kosten des Sachverst\u00e4ndigen stellen dann einen erstattungsf\u00e4higen Schaden dar (vgl. Beschluss des Obersten Gerichts vom 18.05.2004, Az.: III CZP 24\/04). Nach gefestigter Rechtsprechung der oberinstanzlichen Gerichte ist der Gesch\u00e4digte mit Wohnsitz im Ausland (z. B. in Deutschland) zudem berechtigt, den Auftrag einem ausl\u00e4ndischen (deutschen) Sachverst\u00e4ndigen zu erteilen, deren Kosten auch dann erstattungsf\u00e4hig sind, wenn sie die Kosten eines polnischen Sachverst\u00e4ndigen \u00fcbersteigen.<br><br><strong>  Abschleppkosten<\/strong><br>Grunds\u00e4tzlich kann der Gesch\u00e4digte die Erstattung der Abschleppkosten zu einer Werkstatt an seinem Wohnort verlangen, daher d\u00fcrften auch die Kosten des Transports des nicht mehr fahrt\u00fcchtigen Fahrzeugs nach Deutschland erstattungsf\u00e4hig sein. Zu bedenken ist allerdings, dass den Gesch\u00e4digten eine Schadensminderungspflicht trifft, so dass ihm m\u00f6glicherweise zugemutet werden kann, den Schaden am Fahrzeug in der N\u00e4he des Unfallortes beheben zu lassen. Die Frage der Erstattung der Abschleppkosten nach Deutschland war bisher nicht Gegenstand h\u00f6chstgerichtlicher Entscheidungen. Das Amtsgericht Wa\u0142cz [S\u0105d Rejonowy w Wa\u0142czu] hat im Urteil vom 31.10.2003, Az.: I C 186\/01, entschieden, dass diese Kosten nicht erstattungsf\u00e4hig sind, wenn das Fahrzeug durch eine behelfsm\u00e4\u00dfige Reparatur wieder in einen fahrt\u00fcchtigen Zustand versetzt werden kann. Jedenfalls dann m\u00fcsse eine behelfsm\u00e4\u00dfige Reparatur in der N\u00e4he des Unfallortes erfolgen.<br>&nbsp;<br><strong>  Standkosten<\/strong><br>In der Regel wird ein unfallgesch\u00e4digtes Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmer abtransportiert und zun\u00e4chst kostenpflichtig auf dessen Gel\u00e4nde verwahrt. Fraglich ist, f\u00fcr welchen Zeitraum der Gesch\u00e4digte den Ersatz der Standkosten verlangen kann. H\u00f6chstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt nicht vor. Die Versicherungen begrenzen diesen Zeitraum gerne auf 30 Tage oder noch weniger. Nach Auffassung des Landgerichts Warschau [S\u0105d Okr\u0119gowy w Warszawie] kann der Gesch\u00e4digte Erstattung der Standkosten f\u00fcr den Zeitraum zwischen der Schadensmeldung und der vollst\u00e4ndigen Schadensregulierung verlangen (Urteil vom 27.11.2008, Az.: XXIII GA 576\/08).<br><br><strong>  Ersatzfahrzeug<\/strong><br>Die Kosten einen tats\u00e4chlich gemieteten Ersatzfahrzeugs sind erstattungsf\u00e4hig, unabh\u00e4ngig davon ob das besch\u00e4digte Fahrzeug dienstlich oder privat genutzt worden ist (vgl. Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7.11.2011, Az.:&nbsp; 7 III CZP 05\/11). Insoweit hat der Oberste Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei einer rein privaten Nutzung kein Erstattungsanspruch gegeben sein sollte. Nicht erstattungsf\u00e4hig d\u00fcrften hingegen weiterhin die fiktiven Kosten eines Ersatzfahrzeugs sein.<br><br><strong>  Anwaltskosten<\/strong><br>Grunds\u00e4tzlich sind die au\u00dfergerichtlichen Anwaltskosten nach polnischem Recht nicht erstattungsf\u00e4hig. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder in der Lage sein sollte, selbst seine Interessen au\u00dfergerichtlich wahrzunehmen.<br><br>Ausnahmsweise nimmt die Rechtsprechung aber an, dass in komplizierten F\u00e4llen der Gesch\u00e4digte schon bei der au\u00dfergerichtlichen Geltendmachung von Ersatzanspr\u00fcchen gegen die Haftpflichtversicherung einen Rechtsanwalt beauftragen darf, dessen Kosten dann von der Versicherung zu erstatten sind (vgl. Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13.03.2012, Az.: III CZP 75\/11). Die au\u00dfergerichtlichen Anwaltskosten seien nicht immer erstattungsf\u00e4hig, sondern nur dann, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich sei. Erforderlich sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts etwa bei schweren K\u00f6rpersch\u00e4den, hingegen nicht, wenn ein einfacher Blechschaden vorliege.<br><br>Nach meiner Auffassung kann ein Gesch\u00e4digter mit Wohnsitz in Deutschland immer die Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Anwaltskosten verlangen, da f\u00fcr ihn die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen eine polnische Versicherung immer mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Diese Auffassung wurde schon vor dem Erlass des o. g. Beschlusses von einigen polnischen Gerichten vertreten, worauf auch der Oberster Gerichtshof in seiner Begr\u00fcndung hinweist, ohne sich von dieser Auffassung zu distanzieren.<br> &nbsp;&nbsp;<br><strong>  Sonstige Sch\u00e4den<\/strong><br>Alle Verm\u00f6genseinbu\u00dfen, die im ad\u00e4quaten Kausalzusammenhang zum Schadensereignis stehen, k\u00f6nnen einen Schadensersatzanspruch ausl\u00f6sen. Dazu z\u00e4hlen u. a. Einkommensausfall wegen Arbeitsunf\u00e4higkeit, Kosten der Heilbehandlung, Kosten einer Haushaltshilfe und Verlust der bei dem Unfall zerst\u00f6rten pers\u00f6nlichen Gegenst\u00e4nde.<br><br><strong>zado\u015b\u0107uczynienie<br>  Grundlagen<\/strong><br>Neben Schadensersatz kann der Gesch\u00e4digte auch die Zahlung eines Geldbetrages als Ausgleich f\u00fcr die erlittenen k\u00f6rperlichen und psychischen Beeintr\u00e4chtigungen verlangen (Art. 445 polnisches Zivilgesetzbuch [Kodeks Cywilny]). Bei der Bestimmung der H\u00f6he des dem Gesch\u00e4digten zustehenden Schmerzensgeldes ist folgendes zu beachten:<br><br>Nach der Rechtsprechung sind \u201ebei der Beurteilung der H\u00f6he des Schmerzensgeldes im Fall der Verletzung von Leib oder Gesundheit objektive Kriterien in Gestalt der Dauer und der Intensit\u00e4t der k\u00f6rperlichen und psychischen Leiden, der Unumkehrbarkeit der Unfallfolgen (Behinderung, Entstellung), der Art der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit, der Zukunftschancen, des Alters des Gesch\u00e4digten, aber auch subjektive Kriterien, wie das Gef\u00fchl der gesellschaftlichen Nutzlosigkeit, der Unbeholfenheit im Alltag u. \u00e4. zu ber\u00fccksichtigen\u201c (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14.01.2011, Az.: I PK 145\/10).<br><br>Zu beachten ist daneben der Lebensstandard des Gesch\u00e4digten, insbesondere auch der Lebensstandard in dem Land, in dem der Gesch\u00e4digte lebt. W\u00f6rtlich hei\u00dft es dazu im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 29.05.2008, Az. II CSK 78\/08: \u201eDie H\u00f6he des Schmerzensgeldes muss die aktuelle Lage und den Lebensstandard der Gesellschaft, des Landes, in dem der Gesch\u00e4digte lebt, ber\u00fccksichtigen.\u201c Daraus folgt, dass wenn der Gesch\u00e4digte in einem Land mit einem h\u00f6heren Lebensstandard lebt, zum Beispiel in Deutschland, er Anspruch auf ein h\u00f6heres Schmerzensgeld hat als ein ansonsten vergleichbarer Gesch\u00e4digter mit Wohnsitz in Polen.<br><br>In der Rechtsprechung besteht dar\u00fcber Einigkeit, dass die Bestimmung der H\u00f6he des Schmerzensgeldes nicht allein auf Grundlage des Prozentsatzes der dauerhaften Gesundheitsbeeintr\u00e4chtigung erfolgen darf, wie es noch von einigen Versicherungen praktiziert wird (so ausdr\u00fccklich das Appellationsgerichts Kattowitz [S\u0105d Apelacyjny w Katowicach] im Urteil vom 18.02. 1998, Az.: I ACa 715\/97).<br><br><strong>  \u00dcbersicht zur Rechtsprechung<\/strong><br><strong>    Appellationsgericht Warschau [S\u0105d Apelacyjny w Warszawie], Urteil vom 07.11.2012, Az.: VI ACa 603\/12<\/strong><br>Im Jahr 2004 wurde der Gesch\u00e4digte bei der \u00dcberquerung eines Fu\u00dfg\u00e4nger\u00fcberwegs von einem Auto erfasst. Infolgedessen erlitt er Br\u00fcche am H\u00fcftgelenk sowie Verletzungen der Bandscheiben C5 bis C7. Der Gesch\u00e4digt kann sich nur noch auf Kr\u00fccken fortbewegen, eine Besserung seines Zustandes ist unwahrscheinlich. Zum Unfallzeitpunk war er 65 Jahre alt und f\u00fchrte einen aktiven Lebensstill, bet\u00e4tigte sich insbesondere sportlich.<br>Das Gericht hat ihm ein Schmerzensgeld in H\u00f6he von 65.000,- PLN (umgerechnet 16.250,- EUR) zugesprochen.<br><br><strong>    Landgericht Lublin [S\u0105d Okr\u0119gowy w Lublinie], Urteil vom 14.12.2012, Az.: I C 134\/10<\/strong><br>Bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2007 erlitt der Gesch\u00e4digte mehrere Br\u00fcche des linken Fu\u00dfes und Schienbeins sowie Verletzungen des Kopfes und der Bandscheiben der Halswirbels\u00e4ule. Unmittelbar nach dem Unfall wurde er f\u00fcr 17 Tage station\u00e4r behandelt. Die Knochenbr\u00fcche wurden mit einem Gipsverband f\u00fcr 4 Wochen ruhig gestellt. Es kam zu einer dauerhaften Sch\u00e4digung der linken Gehirnh\u00e4lfte, die ein st\u00e4ndiges Taubheitsgef\u00fchl in der Hand sowie ein allgemeines Nachlassen der manuellen F\u00e4higkeiten nach sich zieht. Das Verhalten des Gesch\u00e4digten hat sich durch den Unfall ge\u00e4ndert, er meidet andere Menschen, ist bei Kontakten leicht reizbar. Der Gesch\u00e4digte ist auf eine Gehhilfe angewiesen. Er wird wegen der Verletzungen der Bandscheiben bis ans Lebensende Schmerzmittel einnehmen m\u00fcssen. Er wird auch nie wieder die volle Berufsf\u00e4higkeit wiedererlangen. Er ist im mittleren Alter und verheiratet, wohnt mit seiner Frau und Kindern in einem Einfamilienhaus.<br>Das Gericht hat ihm ein Schmerzensgeld in H\u00f6he von 150.000,- PLN (umgerechnet 37.500,- EUR) zugesprochen.<br><br><strong>    Appellationsgericht Kattowitz [S\u0105d Apelacyjny w Katowicach], Urteil vom 6.11.2013, I ACa 702\/13<\/strong><br>Die Gesch\u00e4digte verlor ihr linkes Bein als sie aus einem Bus aussteigen wollte und der Fahrer pl\u00f6tzlich anfuhr, so dass die Gesch\u00e4digte von der Treppe fiel und mit einem Bein unter die R\u00e4der des Busses geriet. Das Bein musste auf Oberschenkelh\u00f6he amputiert werden. Die Gesch\u00e4digte war mittleren Alters und als \u00c4rztin t\u00e4tig. Sie musste die Berufsaus\u00fcbung aufgeben.Das Gericht hat ihr ein Schmerzensgeld in H\u00f6he von 250.000,- PLN (umgerechnet 62.500,- EUR) zugesprochen. <\/p>\n\n\n\n<blockquote style=\"text-align:center\" class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>Bildnachweis: Quelle www.flickr.com,&nbsp;<a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/creativecommons.org\/licenses\/by\/2.0\/legalcode\" target=\"_blank\">Lizenz<\/a>,&nbsp;Bild 1) <a rel=\"noreferrer noopener\" aria-label=\" (\u00f6ffnet in neuem Tab)\" href=\"https:\/\/www.flickr.com\/photos\/ff-brk\/13876359363\/in\/photolist-n9cYce-cWBHPj-rwPKus-cWBDRb-cWR2eC-cWBGL7-ecftJZ-oKoDnG-cWBCQL-myRVir-9NYeb6-cWBPgG-oEr1CF-cWBLvh-cWBJMh-p2EY5f-oyiT1r-pNNnLG-cWBFKh-cWRba7-pjKKzN-qGhwi8-oocRoQ-p2Hojn-oaioxc-9Phsgp-myT9f7-cWBBG3-pG1kCK-grW2bc-7FEmRT-76nQKY-7FJda1-9XVVHc-v34S8k-7FJm5W-a7F4Pq-a7F3JL-5rUKhX-e1rQw5-GSkspD-myTe5s-oEEW2j-q6bAYF-qYynbB-obHWXi-rwPKyf-oEr2Yg\" target=\"_blank\">14.04.2014 Verkehrsunfall<\/a>, Urheber: Feuerwehr Bruchk\u00f6bel, Bild 2) <a rel=\"noreferrer noopener\" aria-label=\"Battered (\u00f6ffnet in neuem Tab)\" href=\"https:\/\/www.flickr.com\/photos\/unlistedsightings\/4552323554\/in\/photolist-7WgRc9-92FE65-Evb9e-92FEku-oE7a1Z-q6wZqg-8xaXJP-w6Lrh-8En9ki-jHCJZ-a1xiY8-CtGhQ-92CxCx-jHCMn-8SovEz-kSwna-3XJarX-xZp3X-eUbN58-xZp3U-8daQqP-smrjg-5UZ5Vr-kSwnt-3XHdRR-ea9o7-5UZdKn-4Vrmin-6nncWf-5V4ysQ-8sjPJw-nus3fT-8Ggjhz-nuQTrH-a1xdEK-a1xjMR-9iz1aq-iqY31z-5V4r6u-jHCHQ-dqsnoW-5j6P8H-nuZHUR-KC5gk-gqEDxF-7xpqA6-a1A9y7-c1CPWQ-7xtdUN-5HPP7r\" target=\"_blank\">Battered<\/a>,&nbsp;Urheber: Satish Krishnamurthy<\/p><\/blockquote>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anwendbares Recht und GerichtsstandKommt es zu einem Verkehrsunfall in Polen, findet polnisches Schadensersatzrecht Anwendung (Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 864\/2007). 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