{"id":233,"date":"2019-11-18T13:06:46","date_gmt":"2019-11-18T12:06:46","guid":{"rendered":"https:\/\/anwalt.net.pl\/?p=233"},"modified":"2019-11-18T13:07:52","modified_gmt":"2019-11-18T12:07:52","slug":"kindergeld-bei-unbeschraenkter-steuerpflicht-nach-%c2%a7-1-abs-3-estg-aufgrund-einnahmen-aus-nichtselbstaendiger-arbeit-zeitpunkt-des-zuflusses-der-einnahmen-unerheblich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/anwalt.net.pl\/pl\/kindergeld-bei-unbeschraenkter-steuerpflicht-nach-%c2%a7-1-abs-3-estg-aufgrund-einnahmen-aus-nichtselbstaendiger-arbeit-zeitpunkt-des-zuflusses-der-einnahmen-unerheblich\/","title":{"rendered":"Kindergeld bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht nach \u00a7 1 Abs. 3 EStG aufgrund Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit \u2013 Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen unerheblich"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesfinanzgericht hat mit <a rel=\"noreferrer noopener\" aria-label=\"Urteil vom 14.03.2018, III R 5\/17 (\u00f6ffnet in neuem Tab)\" href=\"http:\/\/juris.bundesfinanzhof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;nr=36676\" target=\"_blank\">Urteil vom 14.03.2018, III R 5\/17<\/a>, entschieden, dass bei einer gewerblichen T\u00e4tigkeit des nach \u00a7 1 Abs. 3 EStG veranlagten Kindergeldberechtigten der Zeitpunkt der tatbestandlichen Verwirklichung des Besteuerungssachverhalts durch die ausge\u00fcbte inl\u00e4ndische steuerliche T\u00e4tigkeit entscheidend ist. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen kommt es hingegen nicht an. Im Klartext: Dem Gewerbetreibenden, der in Deutschland nach \u00a7 1 Abs. 3 EStG unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist, steht Kindergeld auch f\u00fcr die Monate zu, in denen ihm keine Einnahmen zugeflossen sind. Allein ausschlaggebend ist, dass er in diesen Monaten seine gewerbliche T\u00e4tigkeit in Deutschland ausge\u00fcbt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesfinanzgericht hat die Frage ausdr\u00fccklich offengelassen,\nob diese Grunds\u00e4tze auch auf die Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit\nanzuwenden sind (Rn. 15 des Urteils).<\/p>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<p>Es spricht Vieles daf\u00fcr, die Grunds\u00e4tze, die das Bundesfinanzgericht f\u00fcr Gewerbetreibende entwickelt hat, auch auf Arbeitnehmer zu \u00fcbertragen. Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage lagen bisher jedoch nicht vor.<br> <br>Das S\u00e4chsische Finanzgericht hat nunmehr mit Urteil vom 29.10.2019, 4 K 98\/17 (Kg) entschieden, dass auch Arbeitnehmern, die nach \u00a7 1 Abs. 3 EStG unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig in Deutschland sind, Kindergeld f\u00fcr die Monate zusteht, in denen sie tats\u00e4chlich in Deutschland gearbeitet haben, und zwar selbst dann, wenn ihnen in den betreffenden Monaten keine Einnahmen in Deutschland zugeflossen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht f\u00fchrt dazu u. a. aus:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eNach Auffassung des Senats sind die Grunds\u00e4tze des BFH-Urteils\nvom 14.03.2018 III R 5\/17 auf die hier vorliegenden Eink\u00fcnfte aus\nnichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu \u00fcbertragen. Damit ist wie bei einer gewerblichen\nT\u00e4tigkeit auch bei einer nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit des nach \u00a7 1 Abs. 3 EStG\nveranlagten Kindergeldberechtigten der Zeitpunkt der tatbestandlichen\nVerwirklichung des Besteuerungssachverhalts durch die ausge\u00fcbte inl\u00e4ndische\nsteuerliche T\u00e4tigkeit entscheidend. In der Folge steht der Kl\u00e4gerin ein\nKindergeldanspruch aus \u00a7 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, b i.V. mit \u00a7 1 Abs. 3 EStG\nauch in den Monaten Januar 2014, August 2014, Januar 2015 und Oktober 2016 zu,\nin denen sie zwar ihre T\u00e4tigkeit im Inland ausge\u00fcbt hat, ihr jedoch die hieraus\nresultierende Verg\u00fctung (noch) nicht zugeflossen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Dass auch bei Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit der\nZeitpunkt der tatbestandlichen Verwirklichung des Besteuerungssachverhalts\ndurch die ausge\u00fcbte inl\u00e4ndische steuerliche T\u00e4tigkeit entscheidend ist, folgt\nzun\u00e4chst aus \u00a7 49 EStG. Denn diese Vorschrift normiert &#8211; wie f\u00fcr die\ngewerblichen Eink\u00fcnfte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14.03.2018 III R 5\/17 Rn. 22)\n&#8211; auch f\u00fcr die hier relevanten Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit weitere\ntatbestandliche Voraussetzungen, die einen Inlandsbezug herstellen und die\njeweiligen Eink\u00fcnfte damit \u00fcberhaupt erst zu \u201ainl\u00e4ndischen\u2018 i.S. des \u00a7 49 EStG\nmachen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, a EStG liegen inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte aus\nnichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 19 EStG) vor, die im Inland ausge\u00fcbt oder\nverwertet wird oder worden ist. Damit kommt es f\u00fcr die Zuordnung nicht\nentscheidend auf den zeitlichen, sondern auf den wirtschaftlichen Zusammenhang\nmit der im Inland ausge\u00fcbten bzw. verwerteten Arbeit an.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Tatbestandsmerkmale \u201aausge\u00fcbt\u2018 und \u201averwertet\u2018 stimmen\nmit \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG &#8211; betreffend Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit &#8211;\n\u00fcberein (vgl. Schmidt, EStG, 38. Aufl. 2019, \u00a7 49 Rn. 87). Eine Verwertung\ndurch die Kl\u00e4gerin &#8211; dies ist ein Vorgang, durch den der Arbeitnehmer das\nErgebnis seiner nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit seinem Arbeitgeber zuf\u00fchrt, und der\nein Nutzbarmachen erfordert, das an einem Ort geschieht, der von dem der\nAus\u00fcbung verschieden sein kann (vgl. BFH-Urteile vom 12.11.1986 I R 69\/83 sowie\nI R 320\/83, BStBl II 1987, 379 und 381) &#8211; scheidet hier aus. In Betracht kommt\nlediglich eine Aus\u00fcbung der Arbeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin ihre Arbeit im Inland auch in\nden Monaten Januar 2014, August 2014, Januar 2015 und Oktober 2016 ausge\u00fcbt.\nDenn eine nichtselbst\u00e4ndige wie auch eine selbst\u00e4ndige Arbeit wird im Inland\nausge\u00fcbt, wenn sich der Arbeitnehmer dort physisch aufh\u00e4lt und die\nArbeitsleistung pers\u00f6nlich erbringt (vgl. Schmidt, EStG, 38. Aufl. 2019, \u00a7 49\nRn. 87 i.V. mit Rn. 73). Die Kl\u00e4gerin hat in den genannten Monaten ihre\narbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung als XXX an ihrem Arbeitsplatz in\nXXX erbracht, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht. Demzufolge \u201ahatte\u2018\nsie in diesen Monaten inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte i.S. von \u00a7 1 Abs. 3 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>Demgegen\u00fcber kommt es auf den Zeitpunkt des Zuflusses des\nArbeitsentgelts nicht an, wie der BFH in seiner Entscheidung zu den\ngewerblichen Eink\u00fcnften betont hat. Denn die Vorschrift des \u00a7 11 EStG \u00fcber\nZufluss und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben regelt nicht, unter welchen\nVoraussetzungen Einnahmen oder Aufwendungen mit bestimmten Eink\u00fcnften Zusammenh\u00e4ngen,\nsie betrifft allein die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben\n(BFH-Urteil vom 14.03.2018 IIIR 5\/17 Rn. 22).<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen kommt es nicht auf den Zufluss von \u201aEink\u00fcnften\u2018\nan, worauf die Familienkasse abstellt. Denn \u201aEink\u00fcnfte\u2018 aus nichtselbst\u00e4ndiger\nArbeit sind der rechnerische \u00dcberschuss der Einnahmen (also der\nArbeitsverg\u00fctung) \u00fcber die Werbungskosten, \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (sog.\n\u00dcberschusseinkunftsarten). Ein derartiger \u00dcberschuss kann aber schon\nrechtstechnisch nicht \u201azuflie\u00dfen\u2018 &#8211; vielmehr ist zu differenzieren zwischen dem\nZufluss von Einnahmen und dem Abfluss von Werbungskosten. Ersteres ist geregelt\nin \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, letzteres in \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchrt \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, a\ndritte Alternative EStG, wonach Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit auch\nsolche sind, bei denen die Arbeit im Inland ausge\u00fcbt \u201aworden ist\u2018. Damit sollen\nlediglich nachtr\u00e4gliche Eink\u00fcnfte erfasst werden, die der beschr\u00e4nkten\nEinkommensteuerpflicht unterliegen (\u00a7 49 Abs. 1 i.V. \u00a7 1 Abs. 4 EStG), etwa\nsolche nach Ende des Dienstverh\u00e4ltnisses, z.B. Ruhegelder (vgl. Schmidt, EStG,\n38. Aufl. 2019, \u00a7 49 Rn. 87). Damit stellt sich die Rechtslage bei den\nEink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nicht anders als bei gewerblichen\nEink\u00fcnften dar, bei denen auch nachtr\u00e4gliche Eink\u00fcnfte anfallen und damit der\nbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterliegen k\u00f6nnen (vgl. Schmidt, EStG, 38. Aufl.\n2019, \u00a7 49 Rn. 15; BFH- Urteil vom 28.10.2009 I R 28\/08, BFH\/NV 2010, 432).\nDies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption der\nKindergeldanspruch nach \u00a7 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, b i.V. mit \u00a7 1 Abs. 3 EStG an\ndie Aus\u00fcbung einer nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit im Inland gekn\u00fcpft ist. F\u00fcr\ngewerbliche Eink\u00fcnfte hat der BFH dies in seiner Entscheidung vom 14.03.2018\nIII R 5\/17 entsprechend klargestellt. F\u00fcr Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger\nArbeit kann nichts anderes gelten. Daf\u00fcr spricht auch, dass die fiktive\nunbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht nach \u00a7 1 Abs. 3 EStG in nationalrechtlicher\nHinsicht nur das Kriterium des Wohnsitzes ersetzt, an dem sich die\ngrunds\u00e4tzliche Ausrichtung der Kindergeldberechtigung nach dem\nTerritorialit\u00e4tsprinzip widerspiegelt (vgl. BFH-Urteil vom 22.02.2018 IIIR\n10\/17, BStBl II2018, 717 Rn. 30).<\/p>\n\n\n\n<p>Als Konsequenz hieraus steht dem Steuerpflichtigen\ngrunds\u00e4tzlich der Kindergeldanspruch aus \u00a7 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, b, \u00a7 1 Abs.\n3 EStG in dem Monat zu, in dem er seine Arbeitsleistung im Inland erbracht hat,\nunabh\u00e4ngig davon, wann ihm das jeweilige Arbeitsentgelt zugeflossen ist.\nAnderenfalls hinge der Anspruch auf Kindergeld, wie der BFH dies auch f\u00fcr den\nBereich der gewerblichen Eink\u00fcnfte er\u00f6rtert hat, von der gew\u00e4hlten\nVertragsgestaltung ab (im Arbeitsverh\u00e4ltnis z.B. Vorsch\u00fcsse, oder &#8211; wie im\nFalle der Kl\u00e4gerin vereinbart &#8211; der nachtr\u00e4glichen Zahlung des Arbeitsentgelts\nim Folgemonat) oder von blo\u00dfen Zuf\u00e4lligkeiten wie der Zahlungswilligkeit und\n-f\u00e4higkeit des Arbeitgebers bzw. von bankinternen Laufzeiten von \u00dcberweisungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Derartige Zuf\u00e4lligkeiten finden sich auch im Streitfall: Das Entgelt f\u00fcr Januar 2014 ging auf dem Konto der Kl\u00e4gerin am 03.02.2014 ein, das Entgelt f\u00fcr August 2014 am 02.09.2014, das Entgelt f\u00fcr Januar 2015 am 04.02.2015 und das Entgelt f\u00fcr Oktober 2016 gar am 01.11.2016. Demgegen\u00fcber sind in einzelnen Monaten gleich zwei Gehaltseing\u00e4nge auf dem Konto der Kl\u00e4gerin zu verzeichnen, so im Monat Juli 2014 (Gehalt Juni 2014 am 02.07., Gehalt Juli 2014 am 25.07.2014) und im Dezember 2014 (Gehalt November 2014 am 04.12., Gehalt Dezember 2014 am 24.12.2014). Dies veranschaulicht die Widersinnigkeit, die mit einem Abstellen auf den Zeitpunkt des Zuflusses verbunden ist\u201c.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-file\"><a href=\"https:\/\/anwalt.net.pl\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/Urteil-des-S\u00e4chsichen-Finanzgerichts-vom-29.10.2019-4-K-98-17-Kg.pdf\">Urteil des S\u00e4chsichen Finanzgerichts vom 29.10.2019, 4 K 98-17 (Kg)<\/a><a href=\"https:\/\/anwalt.net.pl\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/Urteil-des-S\u00e4chsichen-Finanzgerichts-vom-29.10.2019-4-K-98-17-Kg.pdf\" class=\"wp-block-file__button\" download>Herunterladen<\/a><\/div>\n\n\n\n<p><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesfinanzgericht hat mit Urteil vom 14.03.2018, III R 5\/17, entschieden, dass bei einer gewerblichen T\u00e4tigkeit des nach \u00a7 1 Abs. 3 EStG veranlagten Kindergeldberechtigten der Zeitpunkt der tatbestandlichen Verwirklichung des Besteuerungssachverhalts durch die ausge\u00fcbte inl\u00e4ndische steuerliche T\u00e4tigkeit entscheidend ist. &hellip; <a href=\"https:\/\/anwalt.net.pl\/pl\/kindergeld-bei-unbeschraenkter-steuerpflicht-nach-%c2%a7-1-abs-3-estg-aufgrund-einnahmen-aus-nichtselbstaendiger-arbeit-zeitpunkt-des-zuflusses-der-einnahmen-unerheblich\/\">Czytaj dalej <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[10],"tags":[],"class_list":["post-233","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-deutschsprachige-beitraege"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/anwalt.net.pl\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/233","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/anwalt.net.pl\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/anwalt.net.pl\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/anwalt.net.pl\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/anwalt.net.pl\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=233"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/anwalt.net.pl\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/233\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":236,"href":"https:\/\/anwalt.net.pl\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/233\/revisions\/236"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/anwalt.net.pl\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=233"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/anwalt.net.pl\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=233"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/anwalt.net.pl\/pl\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=233"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}