Kindergeld bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG aufgrund Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit – Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen unerheblich

Das Bundesfinanzgericht hat mit Urteil vom 14.03.2018, III R 5/17, entschieden, dass bei einer gewerblichen Tätigkeit des nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagten Kindergeldberechtigten der Zeitpunkt der tatbestandlichen Verwirklichung des Besteuerungssachverhalts durch die ausgeübte inländische steuerliche Tätigkeit entscheidend ist. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen kommt es hingegen nicht an. Im Klartext: Dem Gewerbetreibenden, der in Deutschland nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, steht Kindergeld auch für die Monate zu, in denen ihm keine Einnahmen zugeflossen sind. Allein ausschlaggebend ist, dass er in diesen Monaten seine gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat.

Das Bundesfinanzgericht hat die Frage ausdrücklich offengelassen, ob diese Grundsätze auch auf die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anzuwenden sind (Rn. 15 des Urteils).

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