Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Kommt es zu einem Verkehrsunfall in Polen, findet polnisches Schadensersatzrecht Anwendung (Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007). Dies gilt auch dann, wenn einer der Unfallbeteiligten seinen Wohnsitz in einem anderen Land, zum Beispiel in Deutschland hat. Der Wohnsitz der Unfallbeteiligten hat mithin keinen Einfluss auf das anzuwendende Recht, ausschlaggebend ist immer der Unfallort.
Der Geschädigte mit Wohnsitz in Deutschland hat allerdings die Möglichkeit, die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vor dem für seinen Wohnort in Deutschland zuständigen Gericht zu verklagen (Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012). Ein deutscher Richter muss dann – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – eine Entscheidung nach polnischem materiellen Recht treffen.
Passivlegitimation der Haftpflichtversicherung
Der Anspruch auf Schadensersatz kann gemäß Art. 19 Abs. 1 des polnischen Pflichtversicherungsgesetzes [Ustawa o ubezpieczeniach obowiązkowych] direkt gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schadensverursachers geltend gemacht werden.
Frist zur Schadensregulierung und Verzugszinsen
Gemäß Art. 14 Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes ist die Versicherung verpflichtet, den Schaden innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt aller zur Bearbeitung des Falles notwendigen Unterlagen zu ersetzen. Nach Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Dem Geschädigten stehen danach neben der Hauptforderung Verzugszinsen zu, zur Zeit in Höhe von 7,00 % per anno. Um die 30-Tage-Frist zu verlängern, fordern die Versicherungen oft kurz vor Fristablauf neue Unterlagen an und tragen vor, diese seien zur Schadensregulierung erforderlich.
Erstattungsfähige Schadensposten
Reparaturkosten
Schadensregulierung auf Rechnungsbasis
Lässt der Geschädigte den Schaden durch eine Fachwerkstatt beheben, so kann er die Erstattung des Rechnungsbetrages verlangen. Ist der Geschädigte als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt, so ist sein Schaden auf den Nettorechnungsbetrag begrenzt. Verbraucher können den gesamten Bruttorechnungsbetrag als Schaden geltend machen.
Schadensregulierung auf Gutachtenbasis
Möchte der Geschädigte hingegen den Schaden auf Gutachtenbasis regulieren, muss zunächst ein Sachverständiger die Schadenshöhe in einem Gutachten bestimmen. Anschließend kann der Geschädigte, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt oder nicht, die Erstattung der fiktiven Reparaturkosten gemäß Gutachten verlangen.
Nach polnischem Recht kann der Geschädigte auch die Erstattung der Mehrwertsteuer verlangen. Es wird nicht zwischen der Mehrwertsteuer auf die Arbeitskosten und auf die Ersatzteile differenziert (vgl. Beschluss des polnischen Obersten Gerichtshofs [Sąd Najwyższy] vom 17.05.2007, Az.: III CZP 150/2006). Die Erstattung der Mehrwertsteuer ist nur bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten (Unternehmer) ausgeschlossen.
Lässt der Geschädigte den Schaden fachmännisch, aber preiswerter als nach dem Gutachten erforderlich beheben, kann er nach wohl überwiegender Rechtsprechung nur Ersatz der tatsächlichen Reparaturkosten fordern.
Merkantiler Minderwert
Der Handelswert eines Unfallfahrzeugs sinkt, auch wenn durch eine fachmännisch durchgeführte Reparatur der ursprüngliche Zustand des Fahrzeugs wiederhergestellt wird. Dieser merkantile Minderwert stellt auch nach polnischem Recht einen erstattungsfähigen Schaden dar (vgl. Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. 10.2001, Az.: III CZP 57/01).
Wirtschaftlicher Totalschaden
Übersteigen die Reparaturkosten die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Geschädigte kann dann nur die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem Wert des Fahrzeugs vor dem Schadenseintritt und dem Restwert verlangen (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 20.02.2002, Az.: V CKN 903/00). Das Erhaltungsinteresse des Geschädigten findet anders als nach deutschem Recht mit seiner 130 % – Rechtsprechung keine besondere Berücksichtigung. Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen, sind nach polnischem Recht nicht erstattungsfähig.
Kosten des Kfz-Sachverständigen
Möchte der Geschädigte die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis abrechnen, so ist er berechtigt, selbst einen Sachverständigen auszuwählen, er braucht sich nicht auf den Sachverständigen der Versicherung zu verlassen. Die Kosten des Sachverständigen stellen dann einen erstattungsfähigen Schaden dar (vgl. Beschluss des Obersten Gerichts vom 18.05.2004, Az.: III CZP 24/04). Nach gefestigter Rechtsprechung der oberinstanzlichen Gerichte ist der Geschädigte mit Wohnsitz im Ausland (z. B. in Deutschland) zudem berechtigt, den Auftrag einem ausländischen (deutschen) Sachverständigen zu erteilen, deren Kosten auch dann erstattungsfähig sind, wenn sie die Kosten eines polnischen Sachverständigen übersteigen.
Abschleppkosten
Grundsätzlich kann der Geschädigte die Erstattung der Abschleppkosten zu einer Werkstatt an seinem Wohnort verlangen, daher dürften auch die Kosten des Transports des nicht mehr fahrtüchtigen Fahrzeugs nach Deutschland erstattungsfähig sein. Zu bedenken ist allerdings, dass den Geschädigten eine Schadensminderungspflicht trifft, so dass ihm möglicherweise zugemutet werden kann, den Schaden am Fahrzeug in der Nähe des Unfallortes beheben zu lassen. Die Frage der Erstattung der Abschleppkosten nach Deutschland war bisher nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen. Das Amtsgericht Wałcz [Sąd Rejonowy w Wałczu] hat im Urteil vom 31.10.2003, Az.: I C 186/01, entschieden, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig sind, wenn das Fahrzeug durch eine behelfsmäßige Reparatur wieder in einen fahrtüchtigen Zustand versetzt werden kann. Jedenfalls dann müsse eine behelfsmäßige Reparatur in der Nähe des Unfallortes erfolgen.
Standkosten
In der Regel wird ein unfallgeschädigtes Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmer abtransportiert und zunächst kostenpflichtig auf dessen Gelände verwahrt. Fraglich ist, für welchen Zeitraum der Geschädigte den Ersatz der Standkosten verlangen kann. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt nicht vor. Die Versicherungen begrenzen diesen Zeitraum gerne auf 30 Tage oder noch weniger. Nach Auffassung des Landgerichts Warschau [Sąd Okręgowy w Warszawie] kann der Geschädigte Erstattung der Standkosten für den Zeitraum zwischen der Schadensmeldung und der vollständigen Schadensregulierung verlangen (Urteil vom 27.11.2008, Az.: XXIII GA 576/08).
Ersatzfahrzeug
Die Kosten einen tatsächlich gemieteten Ersatzfahrzeugs sind erstattungsfähig, unabhängig davon ob das beschädigte Fahrzeug dienstlich oder privat genutzt worden ist (vgl. Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7.11.2011, Az.: 7 III CZP 05/11). Insoweit hat der Oberste Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei einer rein privaten Nutzung kein Erstattungsanspruch gegeben sein sollte. Nicht erstattungsfähig dürften hingegen weiterhin die fiktiven Kosten eines Ersatzfahrzeugs sein.
Anwaltskosten
Grundsätzlich sind die außergerichtlichen Anwaltskosten nach polnischem Recht nicht erstattungsfähig. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder in der Lage sein sollte, selbst seine Interessen außergerichtlich wahrzunehmen.
Ausnahmsweise nimmt die Rechtsprechung aber an, dass in komplizierten Fällen der Geschädigte schon bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Haftpflichtversicherung einen Rechtsanwalt beauftragen darf, dessen Kosten dann von der Versicherung zu erstatten sind (vgl. Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13.03.2012, Az.: III CZP 75/11). Die außergerichtlichen Anwaltskosten seien nicht immer erstattungsfähig, sondern nur dann, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich sei. Erforderlich sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts etwa bei schweren Körperschäden, hingegen nicht, wenn ein einfacher Blechschaden vorliege.
Nach meiner Auffassung kann ein Geschädigter mit Wohnsitz in Deutschland immer die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten verlangen, da für ihn die Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine polnische Versicherung immer mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Diese Auffassung wurde schon vor dem Erlass des o. g. Beschlusses von einigen polnischen Gerichten vertreten, worauf auch der Oberster Gerichtshof in seiner Begründung hinweist, ohne sich von dieser Auffassung zu distanzieren.
Sonstige Schäden
Alle Vermögenseinbußen, die im adäquaten Kausalzusammenhang zum Schadensereignis stehen, können einen Schadensersatzanspruch auslösen. Dazu zählen u. a. Einkommensausfall wegen Arbeitsunfähigkeit, Kosten der Heilbehandlung, Kosten einer Haushaltshilfe und Verlust der bei dem Unfall zerstörten persönlichen Gegenstände.
Schmerzensgeld
Grundlagen
Neben Schadensersatz kann der Geschädigte auch die Zahlung eines Geldbetrages als Ausgleich für die erlittenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen verlangen (Art. 445 polnisches Zivilgesetzbuch [Kodeks Cywilny]). Bei der Bestimmung der Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes ist folgendes zu beachten:
Nach der Rechtsprechung sind „bei der Beurteilung der Höhe des Schmerzensgeldes im Fall der Verletzung von Leib oder Gesundheit objektive Kriterien in Gestalt der Dauer und der Intensität der körperlichen und psychischen Leiden, der Unumkehrbarkeit der Unfallfolgen (Behinderung, Entstellung), der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Zukunftschancen, des Alters des Geschädigten, aber auch subjektive Kriterien, wie das Gefühl der gesellschaftlichen Nutzlosigkeit, der Unbeholfenheit im Alltag u. ä. zu berücksichtigen“ (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14.01.2011, Az.: I PK 145/10).
Zu beachten ist daneben der Lebensstandard des Geschädigten, insbesondere auch der Lebensstandard in dem Land, in dem der Geschädigte lebt. Wörtlich heißt es dazu im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 29.05.2008, Az. II CSK 78/08: „Die Höhe des Schmerzensgeldes muss die aktuelle Lage und den Lebensstandard der Gesellschaft, des Landes, in dem der Geschädigte lebt, berücksichtigen.“ Daraus folgt, dass wenn der Geschädigte in einem Land mit einem höheren Lebensstandard lebt, zum Beispiel in Deutschland, er Anspruch auf ein höheres Schmerzensgeld hat als ein ansonsten vergleichbarer Geschädigter mit Wohnsitz in Polen.
In der Rechtsprechung besteht darüber Einigkeit, dass die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht allein auf Grundlage des Prozentsatzes der dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgen darf, wie es noch von einigen Versicherungen praktiziert wird (so ausdrücklich das Appellationsgerichts Kattowitz [Sąd Apelacyjny w Katowicach] im Urteil vom 18.02. 1998, Az.: I ACa 715/97).
Übersicht zur Rechtsprechung
Appellationsgericht Warschau [Sąd Apelacyjny w Warszawie], Urteil vom 07.11.2012, Az.: VI ACa 603/12
Im Jahr 2004 wurde der Geschädigte bei der Überquerung eines Fußgängerüberwegs von einem Auto erfasst. Infolgedessen erlitt er Brüche am Hüftgelenk sowie Verletzungen der Bandscheiben C5 bis C7. Der Geschädigt kann sich nur noch auf Krücken fortbewegen, eine Besserung seines Zustandes ist unwahrscheinlich. Zum Unfallzeitpunk war er 65 Jahre alt und führte einen aktiven Lebensstill, betätigte sich insbesondere sportlich.
Das Gericht hat ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,- PLN (umgerechnet 16.250,- EUR) zugesprochen.
Landgericht Lublin [Sąd Okręgowy w Lublinie], Urteil vom 14.12.2012, Az.: I C 134/10
Bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2007 erlitt der Geschädigte mehrere Brüche des linken Fußes und Schienbeins sowie Verletzungen des Kopfes und der Bandscheiben der Halswirbelsäule. Unmittelbar nach dem Unfall wurde er für 17 Tage stationär behandelt. Die Knochenbrüche wurden mit einem Gipsverband für 4 Wochen ruhig gestellt. Es kam zu einer dauerhaften Schädigung der linken Gehirnhälfte, die ein ständiges Taubheitsgefühl in der Hand sowie ein allgemeines Nachlassen der manuellen Fähigkeiten nach sich zieht. Das Verhalten des Geschädigten hat sich durch den Unfall geändert, er meidet andere Menschen, ist bei Kontakten leicht reizbar. Der Geschädigte ist auf eine Gehhilfe angewiesen. Er wird wegen der Verletzungen der Bandscheiben bis ans Lebensende Schmerzmittel einnehmen müssen. Er wird auch nie wieder die volle Berufsfähigkeit wiedererlangen. Er ist im mittleren Alter und verheiratet, wohnt mit seiner Frau und Kindern in einem Einfamilienhaus.
Das Gericht hat ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- PLN (umgerechnet 37.500,- EUR) zugesprochen.
Appellationsgericht Kattowitz [Sąd Apelacyjny w Katowicach], Urteil vom 6.11.2013, I ACa 702/13
Die Geschädigte verlor ihr linkes Bein als sie aus einem Bus aussteigen wollte und der Fahrer plötzlich anfuhr, so dass die Geschädigte von der Treppe fiel und mit einem Bein unter die Räder des Busses geriet. Das Bein musste auf Oberschenkelhöhe amputiert werden. Die Geschädigte war mittleren Alters und als Ärztin tätig. Sie musste die Berufsausübung aufgeben.Das Gericht hat ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,- PLN (umgerechnet 62.500,- EUR) zugesprochen.
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