Kindergeld bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG aufgrund Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit – Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen unerheblich

Das Bundesfinanzgericht hat mit Urteil vom 14.03.2018, III R 5/17, entschieden, dass bei einer gewerblichen Tätigkeit des nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagten Kindergeldberechtigten der Zeitpunkt der tatbestandlichen Verwirklichung des Besteuerungssachverhalts durch die ausgeübte inländische steuerliche Tätigkeit entscheidend ist. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen kommt es hingegen nicht an. Im Klartext: Dem Gewerbetreibenden, der in Deutschland nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist, steht Kindergeld auch für die Monate zu, in denen ihm keine Einnahmen zugeflossen sind. Allein ausschlaggebend ist, dass er in diesen Monaten seine gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat.

Das Bundesfinanzgericht hat die Frage ausdrücklich offengelassen, ob diese Grundsätze auch auf die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anzuwenden sind (Rn. 15 des Urteils).

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Erbschaft in Polen

Erbausschlagung

Erfährt ein Erbe mit Wohnsitz in Deutschland, dass ihm eine Erbschaft in Polen zugefallen ist, hat er sechs Monate Zeit, um die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagungserklärung kann vor einem polnischen Gericht oder einem polnischen Notar abgegeben werden. Des Weiteren kann die Abgabe der Erklärung auch vor einem polnischen Konsularbeamten beglaubigt werden. Im letzteren Fall muss der Erblasser allerdings selbst dafür sorgen, dass die Erklärung rechtzeitig dem zuständigen Gericht zugeht. Polnische Konsulate befinden sich in Hamburg, Köln und München. Auch die polnische Botschaft in Berlin kann um die Ausstellung der betreffenden Beglaubigung ersucht werden.

Erbscheinverfahren

Insbesondere wenn die Erbschaft Immobilien umfasst, werden die Erben nicht um die Durchführung eines Erbscheinverfahrens herumkommen. Zuständig ist regelmäßig das Rayongericht (sąd rejonowy), in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt gewohnt hat. In vielen Fällen kann der Erbschein aber auch in einem vereinfachten Verfahren vor einem polnischen Notar durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass alle Personen, die als Erben infrage kommen, an der notariellen Handlung teilnehmen.

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Schmerzensgeldtabelle Polen

Anwendung polnischen Rechts
Kommt es zu einem Verkehrsunfall in Polen, findet gemäß Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 polnisches Schadensersatzrecht Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der der Geschädigten in einem anderen Land, zum Beispiel in Deutschland, lebt.

Schmerzensgeld nach polnischem Recht
Neben Schadensersatz kann der Geschädigte die Zahlung eines Geldbetrags als Ausgleich für die erlittenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen verlangen (Art. 445 polnisches Zivilgesetzbuch [Kodeks Cywilny]), also Schmerzensgeld. Nach der Rechtsprechung sind „bei der Beurteilung der Höhe des Schmerzensgeldes im Fall der Verletzung von Leib oder Gesundheit objektive Kriterien in Gestalt der Dauer und der Intensität der körperlichen und psychischen Leiden, der Unumkehrbarkeit der Unfallfolgen (Behinderung, Entstellung), der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Zukunftschancen, des Alters des Geschädigten, aber auch subjektive Kriterien, wie das Gefühl der gesellschaftlichen Nutzlosigkeit, der Unbeholfenheit im Alltag u. ä., zu berücksichtigen“ (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14.01.2011, Az.: I PK 145/10). 
Zu beachten ist daneben der Lebensstandard des Geschädigten, insbesondere auch der Lebensstandard in dem Land, in dem der Geschädigte lebt. Wörtlich heißt es dazu im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 29.05.2008, Az. II CSK 78/08: „Die Höhe des Schmerzensgeldes muss die aktuelle Lage und den Lebensstandard der Gesellschaft, des Landes, in dem der Geschädigte lebt, berücksichtigen.“

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Erbenermittlung in Polen

Die Ermittlung der Erben von in Deutschland verstorbenen Erblassern erfordert manchmal die Durchsicht und Beschaffung von Unterlagen, die nur in polnischen Archiven verfügbar sind. In Niederschlesien wird die Suche regelmäßig die folgenden Archive umfassen müssen:

Im Staatsarchiv Breslau findet wir unter anderem

  • Adressbücher (hilfreich bei der Ermittlung des zuständigen Standesamts in größeren Städten)
  • Standesamtsunterlagen (Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden für den Zeitraum 1874 – 1913)
  • Kirchenbücher (auch evangelische, im Archiv des Erzbistums nicht verfügbare)
  • Gerichtsakten
  • sonstige Behördenakten.
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Verkehrsunfall in Polen

Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Kommt es zu einem Verkehrsunfall in Polen, findet polnisches Schadensersatzrecht Anwendung (Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007). Dies gilt auch dann, wenn einer der Unfallbeteiligten seinen Wohnsitz in einem anderen Land, zum Beispiel in Deutschland hat. Der Wohnsitz der Unfallbeteiligten hat mithin keinen Einfluss auf das anzuwendende Recht, ausschlaggebend ist immer der Unfallort.

Der Geschädigte mit Wohnsitz in Deutschland hat allerdings die Möglichkeit, die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vor dem für seinen Wohnort in Deutschland zuständigen Gericht zu verklagen (Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012). Ein deutscher Richter muss dann – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – eine Entscheidung nach polnischem materiellen Recht treffen.

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