Anwendung polnischen Rechts
Kommt es zu einem Verkehrsunfall in Polen, findet gemäß Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 polnisches Schadensersatzrecht Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der der Geschädigten in einem anderen Land, zum Beispiel in Deutschland, lebt.
Schmerzensgeld nach polnischem Recht
Neben Schadensersatz kann der Geschädigte die Zahlung eines Geldbetrags als Ausgleich für die erlittenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen verlangen (Art. 445 polnisches Zivilgesetzbuch [Kodeks Cywilny]), also Schmerzensgeld. Nach der Rechtsprechung sind „bei der Beurteilung der Höhe des Schmerzensgeldes im Fall der Verletzung von Leib oder Gesundheit objektive Kriterien in Gestalt der Dauer und der Intensität der körperlichen und psychischen Leiden, der Unumkehrbarkeit der Unfallfolgen (Behinderung, Entstellung), der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Zukunftschancen, des Alters des Geschädigten, aber auch subjektive Kriterien, wie das Gefühl der gesellschaftlichen Nutzlosigkeit, der Unbeholfenheit im Alltag u. ä., zu berücksichtigen“ (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14.01.2011, Az.: I PK 145/10).
Zu beachten ist daneben der Lebensstandard des Geschädigten, insbesondere auch der Lebensstandard in dem Land, in dem der Geschädigte lebt. Wörtlich heißt es dazu im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 29.05.2008, Az. II CSK 78/08: „Die Höhe des Schmerzensgeldes muss die aktuelle Lage und den Lebensstandard der Gesellschaft, des Landes, in dem der Geschädigte lebt, berücksichtigen.“